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   VG Ansbach, 22.04.2022 - AN 4 K 19.30236 , AN 4 K 19.30767   

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https://dejure.org/2022,28729
VG Ansbach, 22.04.2022 - AN 4 K 19.30236 , AN 4 K 19.30767 (https://dejure.org/2022,28729)
VG Ansbach, Entscheidung vom 22.04.2022 - AN 4 K 19.30236 , AN 4 K 19.30767 (https://dejure.org/2022,28729)
VG Ansbach, Entscheidung vom 22. April 2022 - AN 4 K 19.30236 , AN 4 K 19.30767 (https://dejure.org/2022,28729)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 60 Abs. 5; AsylG § 3
    Abschiebungsverbot für alleinerziehende Mutter mit minderjährigen Kindern - Demokratische Republik Kongo

 
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  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18

    Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen

    Auszug aus VG Ansbach, 22.04.2022 - AN 4 K 19.30236
    Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 15; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 - juris Rn. 32).

    Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 15; B.v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Ansbach, 22.04.2022 - AN 4 K 19.30236
    Das kann der Fall sein, wenn ein Ausländer im Zielstaat seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 13 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 26.3.2019 - 8 ZB 18.33221 - juris 11).

    Für eine in diesem Sinne "gelebte" Kernfamilie reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft nicht aus (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 13 - juris Rn. 16 ff.).

  • VGH Bayern, 26.03.2019 - 8 ZB 18.33221

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus VG Ansbach, 22.04.2022 - AN 4 K 19.30236
    Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können nur im Ausnahmefall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen (BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris 9; BayVGH, B.v. 26.3.2019 - 8 ZB 18.33221 - juris 11).

    Das kann der Fall sein, wenn ein Ausländer im Zielstaat seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 13 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 26.3.2019 - 8 ZB 18.33221 - juris 11).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Ansbach, 22.04.2022 - AN 4 K 19.30236
    Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wird und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht; sie ist erniedrigend, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, geeignet, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien u. Griechenland - NVwZ 2011, 413 Rn. 220).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Ansbach, 22.04.2022 - AN 4 K 19.30236
    Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 15; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 - juris Rn. 32).
  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

    Auszug aus VG Ansbach, 22.04.2022 - AN 4 K 19.30236
    Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 15; B.v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37).
  • EuGH, 15.10.2019 - C-128/18

    Dorobantu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus VG Ansbach, 22.04.2022 - AN 4 K 19.30236
    Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, das unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles zu beurteilen ist, wie der Dauer der Behandlung, ihrer physischen und psychischen Auswirkungen sowie, in manchen Fällen, des Geschlechts, des Alters und des Gesundheitszustands der Person (EuGH, U.v. 15.10.2019 - C-128/18 - juris Rn. 59).
  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Ansbach, 22.04.2022 - AN 4 K 19.30236
    Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 26.4.2018 - 20 B 18.30332 - juris Rn. 40).
  • VGH Bayern, 26.04.2018 - 20 B 18.30332

    Subsidiärer Schutz für Familienangehörige - Kein subsidiärer Schutzstatus wegen

    Auszug aus VG Ansbach, 22.04.2022 - AN 4 K 19.30236
    Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 26.4.2018 - 20 B 18.30332 - juris Rn. 40).
  • EuGH, 30.01.2014 - C-258/12

    Vodafone Omnitel

    Auszug aus VG Ansbach, 22.04.2022 - AN 4 K 19.30236
    Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, U.v. 30.1.2014 - C-258/12 - juris Rn. 35).
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • VGH Bayern, 21.11.2014 - 13a B 14.30285

    Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene

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